Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328

§ 4 BMIArbSchGAnwV Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes

§ 4 Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes

BMIArbSchGAnwV ( Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung )

(1) 1Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. 2Das Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist. (2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.