(1) 1Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. 2Ein Abweichen ist nur so lange gestattet, wie diese Voraussetzung gegeben ist. (2) 1Zwingende öffentliche Belange, die ein Abweichen nach Absatz 1 erfordern, sind dann gegeben, wenn die Ziele der Einsätze oder die Sicherheit der Einsatzkräfte ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes nicht erreicht werden können. 2Dies wird durch das Bundesministerium der Verteidigung, bei Gefahr im Verzuge durch den Dienststellenleiter, festgestellt.
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