§ 4 FreizuegG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
EU

§ 4 FreizuegG Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

FreizuegG ( Freizügigkeitsgesetz/EU )

1Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. 2Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.