(1) 1Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. 2 Durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch zum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsgüter, sicherheitstechnische Anforderungen und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen geregelt werden. (2)
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