§ 4 HAGDV1
Stand: 31.10.2006
zuletzt geändert durch:
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 2407
Zweiter Abschnitt Errichtung von Heimarbeitsausschüssen

§ 4 HAGDV1 Beisitzer

§ 4 Beisitzer

HAGDV1 ( Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes )

(1) 1Die zuständige Arbeitsbehörde beruft als Beisitzer des Heimarbeitsausschusses je drei Vertreter der in Heimarbeit Beschäftigten und der Auftraggeber und mindestens je drei Stellvertreter. 2Für den Fall der Verhinderung der Vertreter und Stellvertreter kann sie weitere Stellvertreter bestellen. (2) Als Beisitzer oder Stellvertreter sollen Personen berufen werden, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Heimarbeit desjenigen Gewerbezweiges oder derjenigen Beschäftigungsart besitzen, für die der Heimarbeitsausschuß errichtet wird. (3) 1Der Heimarbeitsausschuß soll sich im angemessenen Verhältnis aus Vertretern der Gruppen der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) sowie der Auftraggeber zusammensetzen. 2Minderheiten sollen in billiger Weise berücksichtigt werden. (4)