§ 4 JArbSchUV
Stand: 16.10.1990
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§ 4 JArbSchUV Untersuchungsbogen

§ 4 Untersuchungsbogen

JArbSchUV ( Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung )

(1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2 in weißer Farbe, für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2 a in roter Farbe zu verwenden. (2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren.