§ 4 MindAnfV
Stand: 04.11.2004
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§ 4 MindAnfV Vergütungsvereinbarung

§ 4 Vergütungsvereinbarung

MindAnfV ( Mindestanforderungs-Verordnung )

1Die Vergütungsvereinbarung muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2Die Gemeinde, der Kreis oder der Bezirk haben jeweils nach längstens sechs Monaten die Kosten für die erbrachten Leistungen abzurechnen.