Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311
Zweiter Teil Aufsichtsrat

§ 4 MontanMitbestG (Mitglieder des Aufsichtsrats)

§ 4 (Mitglieder des Aufsichtsrats)

MontanMitbestG ( Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie )

(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus a) vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied, b) vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied, c) einem weiteren Mitglied. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht a) Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen, b) im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben, c) in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein,