§ 4 PBV
Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311

§ 4 PBV Jahresabschluß

§ 4 Jahresabschluß

PBV ( Pflege-Buchführungsverordnung )

(1) 1Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus: 1. der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1, 2. der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie 3. dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3 a und 3 b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises. 2Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. 3Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256 a, 264 Absatz 1 a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, die §§ 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch. (2) 1Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. 2Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3 a und 3 b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. 3§ 7 bleibt unberührt. (3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger 1. einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluß (Teil-Jahresabschluß) erstellen oder