§ 4 VRG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze , BGBl. I S. 3686

§ 4 VRG Dynamisierung des Zuschusses

§ 4 Dynamisierung des Zuschusses

VRG ( Vorruhestandsgesetz )

1Der Zuschuß zu den Aufwendungen des Arbeitgebers erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Zahlung des Vorruhestandsgeldes nach Maßgabe der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Feststellung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegt. 2Der Zuschuß wird höchstens um den Vomhundertsatz angehoben, um den der Arbeitgeber das Vorruhestandsgeld erhöht hat.