§ 41 AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Abschnitt 8 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

§ 41 AufenthG Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

§ 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.