§ 43 TVöD BT-V
Stand: 13.09.2005
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Abschnitt VII. Allgemeine Vorschriften

§ 43 TVöD BT-V Überstunden

§ 43 Überstunden

TVöD BT-V ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Verwaltung )

(1) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. 2 Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach § 8 Abs. 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Abs. 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. (2)