§ 5 AAV
Stand: 30.07.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) , BGBl. I 2004 S. 1950

§ 5 AAV Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungen

§ 5 Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungen

AAV ( Arbeitsaufenthalteverordnung )

Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden 1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung und Lehre, sofern wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäftigung besteht, 2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht, 3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Bundesgebiet ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, für eine Tätigkeit in diesem Unternehmen; als Spezialisten sind nur Personen anzusehen, die über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, 4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen, 5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, 6.