§ 5 AlgIIV
Stand: 13.02.2023
zuletzt geändert durch:
Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung, BGBl. I Nr. 38

§ 5 AlgIIV Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben

§ 5 Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben

AlgIIV ( Bürgergeld-Verordnung )

1Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. 2Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden.