§ 5 AltvDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung

§ 5 AltvDV Identifikation der am Verfahren Beteiligten

§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen: 1. die Kundenart, 2. den Namen und die Anschrift, 3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse, 4. die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer, 5. die Betriebsnummer und 6. die Art der Verbindung. (2) 1Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. 2Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2 a, 2 b und 4 b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich. (2 a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen. (3) 1Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87 d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. 2Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen. (4)