§ 5 ArGV
Stand: 20.10.2015
zuletzt geändert durch:
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 1722

§ 5 ArGV Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status

§ 5 Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status

ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung )

Die Arbeitsgenehmigung kann abweichend von § 284 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch Ausländern erteilt werden, 1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, wenn die Befreiung nicht auf Aufenthalte bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte ohne Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Beschäftigung beschränkt ist, 2. die eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylgesetzes) besitzen und nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 bis 50 des Asylgesetzes), 3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes als erlaubt gilt, 4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreisepflicht nicht vollziehbar oder eine gesetzte Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist, 5. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) besitzen, es sei denn, diese Ausländer haben sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder bei diesen Ausländern können aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden (§ 1 a des Asylbewerberleistungsgesetzes), oder 6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anordnung ausgesetzt ist.