§ 5 AZV
Stand: 17.12.2020
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub, BGBl. I S. 3011

§ 5 AZV Ruhepausen und Ruhezeit

§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit

AZV ( Arbeitszeitverordnung )

(1) 1Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. 3Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. (2) 1Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass 1. die Voraussetzungen des § 17 a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder 2. die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt. 2Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. (3)