§ 5 BerBiFG
Stand: 23.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz ? BerBiRefG), BGBl. I 2005 S. 931
Erstes Kapitel. Anwendungsbereich, Planung und Statistik

§ 5 BerBiFG Erhebungen

§ 5 Erhebungen

BerBiFG ( Berufsbildungsförderungsgesetz )

(1) Die jährliche Bundesstatistik erfaßt 1. für die Auszubildenden: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr; vorzeitig gelöste Berufsausbildungsverhältnisse mit Angabe von Ausbildungsberuf, Geschlecht, Ausbildungsjahr, Auflösung in der Probezeit; neu abgeschlossene Ausbildungsverträge mit Angabe von Ausbildungsberuf, Abkürzung der Ausbildungszeit, Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung und Bezirk der Agentur für Arbeit; Anschlußverträge bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs; 2. für die Ausbilder: Geschlecht, fachliche und pädagogische Eignung; 3. für die Prüfungsteilnehmer in der beruflichen Bildung: Geschlecht, Berufsrichtung, Abkürzung der Bildungsdauer, Art der Zulassung zur Prüfung, Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg und Bezeichnung des Abschlusses; 4. für die Ausbildungsberater: Alter nach Altersgruppen, Geschlecht, Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit sowie durchgeführte Besuche von Ausbildungsstätten ; 5. für Teilnehmer an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung der Anzeigepflicht des § 52 Abs. 1a des Berufsbildungsgesetzes unterliegt: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit. ; (2) Auskunftspflichtig sind die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen.