Stand: 18.08.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BGBl. I 2006 S. 1897

§ 5 BeschäSchuG Fortbildung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

§ 5 Fortbildung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

BeschäSchuG ( Beschäftigtenschutzgesetz )

1Im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst sollen die Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, der Rechtsschutz für die Betroffenen und die Handlungsverpflichtungen des Dienstvorgesetzten berücksichtigt werden. 2Dies gilt insbesondere bei der Fortbildung von Beschäftigten der Personalverwaltung, Personen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, Ausbildern sowie Mitgliedern des Personalrates und Frauenbeauftragten.