§ 5 BeschV
Stand: 07.12.2023
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353
Teil 2 Qualifizierte Beschäftigungen

§ 5 BeschV Wissenschaft, Forschung und Entwicklung

§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18 d und 18 f des Aufenthaltsgesetzes fällt, 2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18 d und 18 f des Aufenthaltsgesetzes fallen, 3. Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers,