§ 5 DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines

§ 5 DEUeV Allgemeine Vorschriften

§ 5 Allgemeine Vorschriften

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) 1Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. 2Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten. (2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zulässt. (3) 1Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. 2Für gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt. (4) 1Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. 2Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden. (5) weggefallen (6) 1Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. 2Die Versicherungsnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28 a Absatz 3 a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. 3Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen. (7)