(1) 1Die Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Heimarbeitsausschuß kann bestimmte Personen zulassen. 3Die Vertreter der zuständigen Arbeitsbehörde, im Falle des § 7 Abs. 3 Satz 4 auch die Vertreter der gleichgeordneten Wirtschaftsbehörde, sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) 1Der Heimarbeitsausschuß wird durch den Vorsitzenden einberufen. 2Auf Antrag der zuständigen Arbeitsbehörde oder von mindestens drei Beisitzern hat der Vorsitzende den Heimarbeitsausschuß innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen. (3) 1Der Vorsitzende legt im Benehmen mit den Beisitzern den Tagungsort, den Tagungsbeginn und die Tagesordnung fest. 2Ist ein Beisitzer an der Teilnahme an einer Sitzung des Heimarbeitsausschusses verhindert, so hat er dies rechtzeitig vor der Sitzung dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen; der Vorsitzende hat für den verhinderten Beisitzer einen der Stellvertreter der Seite einzuladen, der der verhinderte Beisitzer angehört. (4)
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|