§ 5 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 5 HZvG Beiträge

§ 5 Beiträge

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) 1Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt 4,5 vom Hundert des Arbeitsentgelts aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. 2Als Arbeitsentgelt sind die Einnahmen zugrunde zu legen, die auch der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. (2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahresbezüge 45 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze, die in der allgemeinen Rentenversicherung gilt. (3) Die Beiträge werden getragen 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt, 2. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag nach § 163 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von ihnen selbst, 3. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeitgebern. (4)