§ 5 JArbSchUV
Stand: 16.10.1990
zuletzt geändert durch:
-, -

§ 5 JArbSchUV Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten

§ 5 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten

JArbSchUV ( Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung )

Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 a in roter Farbe zu verwenden.