§ 5 KSVG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
Erster Teil Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Erstes Kapitel Kreis der versicherten Personen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Erster Unterabschnitt Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes

§ 5 KSVG (Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung)

§ 5 (Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung)

KSVG ( Künstlersozialversicherungsgesetz )

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer 1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist, 2. nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt, 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist, 4. nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, 5. als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 6. Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, 7. im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder