§ 5 LSchlG
Stand: 31.10.2006
zuletzt geändert durch:
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I 2006 S. 2407
Zweiter Abschnitt. Ladenschlusszeiten

§ 5 LSchlG Zeitungen und Zeitschriften

§ 5 Zeitungen und Zeitschriften

LSchlG ( Ladenschlussgesetz )

Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonnund Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.