Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311
Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 1 Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
Abschnitt 1 Einleitung der Wahl

§ 5 MitbestGWOI Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands

§ 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands

MitbestGWOI ( Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) 1Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. 2Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. 3Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. 4Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein. (2) 1Im Betriebswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten angemessen vertreten sein. 2Dem Betriebswahlvorstand muss, wenn in dem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter angehören. (3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. (4) 1Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebswahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind. 2Besteht kein Betriebsrat, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. (5)