§ 5 MuSchV
Stand: 05.02.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG), BGBl. I 2009 S. 160

§ 5 MuSchV [Ruhemöglichkeiten]

§ 5 [Ruhemöglichkeiten]

MuSchV ( Mutterschutzverordnung )

Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.