§ 5 RVBZV
Stand: 11.11.2016
zuletzt geändert durch:
6. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2500

§ 5 RVBZV Verfahren

§ 5 Verfahren

RVBZV ( RV-Beitragszahlungsverordnung )

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung haben für das Beitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung zu stellen. 2Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). (2) weggefallen (3) 1Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein: 1. Die Versicherungsnummer, 2. der Vor- und Familienname des Versicherten, Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt, die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleichbleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.