§ 5 WO
Stand: 08.10.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen, BGBl. I S. 4640
Erster Teil Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 5 WO Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

§ 5 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

WO ( Wahlordnung )

(1) 1Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht von einem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. 2Sodann errechnet der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 3Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. 4Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen. (2)