§ 50 BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt IX Verfahren

§ 50 BAfoeG Bescheid

§ 50 Bescheid

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). 2Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. 3Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über 1. eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1 a, 2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2, 3. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder 4. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt. (2) 1In dem Bescheid sind anzugeben 1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs, Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § Absatz Satz 1 Nummer , so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.