§ 56 a SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ERSTER TEIL Gerichtsverfassung
FÜNFTER ABSCHNITT Rechtsweg und Zuständigkeit

§ 56 a SGG (Rechtsbehelfe)

§ 56 a (Rechtsbehelfe)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.