1Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des nicht den sich aus § Abs. des ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Bürgergeld nach § Absatz Satz 1 des nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ a Abs. des ) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird Bürgergeld nach § Absatz Satz 1 des nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § Absatz Satz 1 des , finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
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