§ 6 AltvDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 6 AltvDV Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

(1) 1Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres mitzuteilen, in welcher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge individuell besteuert wurden. 2Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden. (2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass 1. sie die Höhe der individuell besteuerten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann oder 2. eine Förderung nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht möglich ist. (3) Der Arbeitnehmer kann gegenüber der Versorgungseinrichtung für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt auf die Förderung nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes verzichten; der Verzicht kann für die Zukunft widerrufen werden. (4)