§ 6 ASAV
Stand: 21.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, BGBl. I S. 2917

§ 6 ASAV Grenzgängerbeschäftigung

§ 6 Grenzgängerbeschäftigung

ASAV ( Anwerbestoppausnahmeverordnung )

Einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis-EU für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.