§ 6 AZV
Stand: 17.12.2020
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub, BGBl. I S. 3011

§ 6 AZV Dienstfreie Tage

§ 6 Dienstfreie Tage

AZV ( Arbeitszeitverordnung )

(1) 1Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. 2Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. (2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten.