§ 6 BeitrZV
Stand: 21.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818
Dritter Abschnitt. Weiterleitung und Abrechnung durch die Einzugsstelle

§ 6 BeitrZV Abrechnung

§ 6 Abrechnung

BeitrZV ( Beitragszahlungsverordnung )

(1) Die Einzugsstelle hat dem Zahlungsempfänger bis zum Zwanzigsten des Monats eine Abrechnung für den Vormonat einzureichen. (2) Für die Abrechnung ist der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung , der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vereinbarte Datensatz (Monatsabrechnung) zu verwenden.