§ 6 BerBiFG
FNA: 806-3
Fassung vom: 12.01.1994
Außerkraft mit dem: 31.03.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz ? BerBiRefG), BGBl. I 2005 S. 931 vom 23.03.2005

§ 6 BerBiFG Errichtung, Aufgaben

§ 6 Errichtung, Aufgaben

BerBiFG ( Berufsbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Die Aufgaben der Berufsbildung nach diesem Gesetz werden im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung durchgeführt. 2 Zur Durchführung dieser Aufgaben wird ein bundesunmittelbares rechtsfähiges Bundesinstitut für Berufsbildung errichtet. 3 Es hat seinen Sitz in Bonn. (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die folgenden Aufgaben: 1. nach Weisung des zuständigen Bundesministers a) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder dem Zweiten Teil der Handwerksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken, b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts (§ 3) mitzuwirken, c) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik nach Maßgabe des § 4 mitzuwirken, d) Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher Begleituntersuchungen zu fördern, e) an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung mitzuwirken, 2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministers die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten zu unterstützen, 3. der Hauptausschuß erläßt die Richtlinien für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Buchstaben a bis c; die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.