(1) 1Die Aufgaben der Berufsbildung nach diesem Gesetz werden im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung durchgeführt. 2 Zur Durchführung dieser Aufgaben wird ein bundesunmittelbares rechtsfähiges Bundesinstitut für Berufsbildung errichtet. 3 Es hat seinen Sitz in Bonn. (2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die folgenden Aufgaben: 1. nach Weisung des zuständigen Bundesministers a) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder dem Zweiten Teil der
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