(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. (2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. (3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" in folgender Gestalt: (4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben. (5)
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