§ 6 GPSG
Stand: 07.03.2011
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes, BGBl. I S. 338
Abschnitt 2 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten

§ 6 GPSG CE-Kennzeichnung

§ 6 CE-Kennzeichnung

GPSG ( Geräte- und Produktsicherheitsgesetz )

(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. (2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. (3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" in folgender Gestalt: (4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben. (5)