§ 6 HAGDV1
Stand: 31.10.2006
zuletzt geändert durch:
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 2407
Dritter Abschnitt Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen

§ 6 HAGDV1 Beteiligung des Heimarbeitsausschusses

§ 6 Beteiligung des Heimarbeitsausschusses

HAGDV1 ( Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes )

1Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, sich mit dem Heimarbeitsausschuß ins Benehmen zu setzen (§ 10 Satz 2 HAG), so ist der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme zu verständigen. 2Die Maßnahme soll erst erfolgen, nachdem der Heimarbeitsausschuß durch einen Beschluß (§ 4 Abs. 3 HAG) seine Stellungnahme festgelegt und der Arbeitsbehörde mitgeteilt hat. 3Der Beschluß des Heimarbeitsausschusses kann schriftlich herbeigeführt werden.