§ 6 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 6 HZvG Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung

§ 6 Beitragszahlung, Meldepflicht und Beitragsmitteilung

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar an den Versicherungsträger zu zahlen. (2) 1Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger für jeden versicherten Arbeitnehmer 1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Anmeldung), 2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Abmeldung), 3. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung von mehr als einem Kalendermonat, 4. bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens eine Meldung zu erstatten. 2Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für jeden am 31. Dezember des Vorjahres versicherten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten (Jahresmeldung). (3) 1Die Meldungen enthalten für jeden versicherten Arbeitnehmer: 1. seine Versicherungsnummer in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit bekannt, 2. seinen Familien- und Vornamen, 3. sein Geburtsdatum, 4. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, 5. eine Kennzeichnung des Beitrages als Beitrag zur umlagefinanzierten oder kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, 6. den Arbeitgeber. 2Zusätzlich sind anzugeben: 1. bei der Anmeldung a) die Anschrift, b) der Beginn der Beschäftigung,