§ 6 IT-ArGV
Stand: 23.12.2003
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I 2003 S. 2848

§ 6 IT-ArGV Beantragungszeitraum und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis

§ 6 Beantragungszeitraum und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis

IT-ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung-IT )

(1) Die erstmalige Arbeitserlaubnis kann bis zum 31. Dezember 2004 beantragt werden. (2) 1Die Arbeitserlaubnis wird bei der Erteilung auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf fünf Jahre befristet. 2Bei mehreren aufeinander folgenden Beschäftigungen dürfen die Arbeitserlaubnisse bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden. (3) Nach Erteilung der erstmaligen Arbeitserlaubnis können weitere Arbeitserlaubnisse unabhängig von der Arbeitsmarktlage erteilt werden.