§ 6 JArbSchUV
Stand: 16.10.1990
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§ 6 JArbSchUV Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber

§ 6 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber

JArbSchUV ( Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung )

Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 a in roter Farbe zu verwenden.