§ 6 RVBZV
Stand: 11.11.2016
zuletzt geändert durch:
6. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2500

§ 6 RVBZV Tag der Zahlung

§ 6 Tag der Zahlung

RVBZV ( RV-Beitragszahlungsverordnung )

1Als Tag der Beitragszahlung gilt: 1. bei Abbuchung der erste Tag des Monats, in dem vereinbarungsgemäß die Abbuchung vorgenommen werden soll, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge werden zurückgerufen; 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung; Der Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern eine Wertstellung nicht erfolgt ist. Werden Beiträge im voraus gezahlt, gilt als Tag der Zahlung frühestens der erste Tag des Monats, für den der einzelne Beitrag verwendet werden soll.