§ 6 VRG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze , BGBl. I S. 3686

§ 6 VRG Nebentätigkeit

§ 6 Nebentätigkeit

VRG ( Vorruhestandsgesetz )

(1) Der Anspruch auf den Zuschuß 1. ruht während der Zeit, in der der ausgeschiedene Arbeitnehmer Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; die Grenze hinsichtlich des Sechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht anzuwenden, 2. erlischt, wenn der Anspruch nach Nummer 1 mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Dabei sind mehrere Ruhenszeiträume zusammenzurechnen. (2) Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben bei der Anwendung des Absatzes 1 unberücksichtigt, soweit der ausgeschiedene Arbeitnehmer sie auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Vorruhestandsleistungen ständig neben einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 des ausgeübt hat.