§ 60 a AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 5 Beendigung des Aufenthalts
Abschnitt 2 Durchsetzung der Ausreisepflicht

§ 60 a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

§ 60 a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. 2Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1. (2)