(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach 1. dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, 2. den Gesetzen, die das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären, 3. weggefallen 4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie 5. dem
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|