§ 68 ArbGG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ERSTER ABSCHNITT Urteilsverfahren
Zweiter Unterabschnitt Berufungsverfahren

§ 68 ArbGG Zurückverweisung

§ 68 Zurückverweisung

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.