§ 68 ArbGG
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
ERSTER ABSCHNITT Urteilsverfahren
Zweiter Unterabschnitt Berufungsverfahren

§ 68 ArbGG Zurückverweisung

§ 68 Zurückverweisung

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.