(1) Die obersten Dienstbehörden können für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten Langzeitkonten führen und den Behörden ihres Geschäftsbereichs die Führung von Langzeitkonten für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten gestatten, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (2) Langzeitkonten werden unabhängig von im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell geführt. (3) Langzeitkonten können nicht geführt werden 1. für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie 2. für Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. (4)
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