§ 7 a BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 1 Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen

§ 7 a BBiG Teilzeitberufsausbildung

§ 7 a Teilzeitberufsausbildung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. 2Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. 3Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen. (2) 1Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. 2Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. 3§ 8 Absatz 2 bleibt unberührt. (3)